Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 88 Prüfung und Unterrichtung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 – L 6 U 2716/20 KL
- LSG NRW, 21.02.2018 – L 11 KR 779/12 KL
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 1/19 RAufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu Arbeitsgemeinschaft in Rechtsform der Aktiengesellschaft - aufsichtsbehördliches Auskunftsverlagen - Entziehung nicht aufgrund aktienrechtlicher VerschwiegenheitspflichtenZitiert von 15
- BSG, 16.11.2005 – B 2 U 14/04 RZitiert von 5
- LSG NRW, 04.06.2008 – L 5 KR 9/08
- SG Stuttgart, 13.12.2006 – S 10 KR 6018/05
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 16 KR 896/22 KLZitiert von 3
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- BSG, 04.11.2021 – B 6 A 2/20 RAufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der Gesamtvertragspartner gegen Rundschreiben der Aufsichtsbehörde an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen mit lediglich allgemeinen rechtlichen Hinweisen und Empfehlungen zur Gestaltung von Gesamtverträgen auf regionaler Ebene - erstinstanzliche Zuständigkeit des LSGZitiert von 3
28 Entscheidungen zu § 88 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/88#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/88#abs-2 (2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/88#abs-3 (3) (weggefallen)